FSN-IT | Future-Secure-Network IT | Duisburg

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge der Future-Secure-Network IT.
Ergänzend gelten – abhängig von der Art der beauftragten Leistung – die jeweiligen Besonderen Vertragsbedingungen (BVB).

Inhaltsübersicht

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Future-Secure-Network IT

Stand: November 2025

1 Geltungsbereich / Bindungsfrist

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Geschäftsbeziehungen der Future-Secure-Network IT, Kevin Brosig, Friedrich-Ebert-Straße 543, 47178 Duisburg (nachfolgend „FSN-IT“) mit ihren Kunden.

1.2
FSN-IT bietet Kunden verschiedene IT-Leistungen. Abhängig von den konkret vereinbarten Leistungen gelten ergänzend zu diesen AGB Besondere Vertragsbedingungen (nachfolgend „BVB“):

–  Managed Services, Rechenzentrums-Hosting

–  Überlassung von Hardware und Software auf Dauer

–  Dienstleistungen, Beratung

Diese AGB sowie die BVB sind jeweils unter https://fsn-it.de/agb/ online abrufbar.

1.3
FSN-IT leistet ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB (im Folgenden „Kunde“).

1.4
Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den zwischen FSN-IT und dem Kunden vereinbarten Angebots-/Bestell-/Vertragsunterlagen (nachfolgend gemeinsam „Angebot“). Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot (einschließlich etwaiger Anlagen) und den AGB/BVB geht das Angebot vor. Im Falle von Widersprüchen zwischen den AGB und BVB gehen die BVB diesen AGB vor. Weitere in den AGB/BVB referenzierte Dokumente kommen nachrangig hierzu zur Anwendung.

1.5
Allgemeine Geschäftsbedingungen/Einkaufsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, FSN-IT bestätigt dies im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber dem Kunden ausdrücklich schriftlich; die Textform ist ausgeschlossen. Dem Kunden ist bewusst, dass eine widerspruchslose Leistungserbringung durch FSN-IT unter keinen Umständen als Akzeptanz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Einkaufsbedingungen des Kunden zu verstehen ist.

1.6
FSN-IT behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern. Der Kunde wird sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform über die Änderungen informiert. Im Rahmen dieser Information werden dem Kunden die neuen AGB mitgeteilt. Er ist berechtigt, der Geltung der neuen AGB innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang dieser Mitteilung zu widersprechen. Unterlässt der Kunde einen Widerspruch, werden die geänderten AGB nach Ablauf der sechswöchigen Frist Vertragsbestandteil. Auf diese Frist wird FSN-IT den Kunden im Rahmen der Änderungsmitteilung hinweisen.

1.7
Ausgeschlossen vom Recht zur Änderung dieser AGB nach Ziffer 1.6 sind Regelungen, welche die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien betreffen und die somit das Verhältnis zwischen Haupt- und Gegenleistungspflichten maßgeblich verändern, sowie sonstige grundlegende Änderungen der vertraglichen Pflichten, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen.

1.8
Angebote von FSN-IT sind freibleibend; erst die Bestellung/Beauftragung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot dar.

1.9
FSN-IT setzt zur Erbringung der Leistungen sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. FSN-IT ist jederzeit berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen.

1.10
Die vereinbarte Vergütung deckt lediglich den im Angebot dokumentierten Leistungsumfang ab. Vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der geltenden Preisliste berechnet.

2 Allgemeine Pflichten des Kunden

2.1
Die vertraglich genannten oder zur Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungspflichten sind Voraussetzung für die Leistungserbringung durch FSN-IT und damit vertraglichen Pflichten des Kunden.

2.2
Der Kunde benennt in Textform mindestens einen Ansprechpartner für FSN-IT sowie eine Anschrift und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.

2.3
Der Kunde wird FSN-IT jeweils unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikationsdaten unterrichten.

2.4
Der Kunde sorgt auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen, damit FSN-IT die Leistungen erbringen und ggf. Fehler beseitigen kann. Der Kunde gewährt FSN-IT nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software, sofern das zur Leistungserbringung oder Fehlerbehebung erforderlich ist. Arbeiten werden grundsätzlich bei FSN-IT durchgeführt. Soweit FSN-IT bei Bedarf Arbeiten direkt beim Kunden durchführt, stellt dieser Arbeitsplätze, Arbeitsmittel (z.B. Räume, Systeme, Software, erforderliche Unterlagen, Datenmaterial, Rechenzeit auf einer geeigneten Datenverarbeitungsanlage) unentgeltlich, rechtzeitig und in erforderlichem Umfang zur Verfügung.

2.5
Der Kunde installiert Software-Produkte (Patches oder neue Versionen) selbstständig.

2.6
Der Kunde unterstützt FSN-IT bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er FSN-IT rechtzeitig und umfassend informiert, insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt.

2.7
Erfüllt der Kunde eine Pflicht zur Mitwirkung nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann FSN-IT die Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so ist FSN-IT für dem Kunden hieraus entstehende Nachteile oder Schäden nicht verantwortlich. Den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird FSN-IT dem Kunden zu den vereinbarten Preisen zusätzlich in Rechnung stellen. Kommt der Kunde mit einer Mitwirkungsleistung in Verzug, so ist FSN-IT nach Ablauf einer dem Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die Mitwirkungsleistung vorzunehmen, berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. FSN-IT behält in diesem Fall den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Kunde im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 15% der Vergütung für die FSN-IT noch nicht erbrachten Leistungen angesetzt. Ansprüche von FSN-IT auf Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen sowie etwaiger Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

2.8
Der Kunde verpflichtet sich, die Software, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses bereitgestellt wird, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FSN-IT zu kopieren, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder auf andere Weise zu nutzen. Ausgenommen hiervon ist die Kopie zum Zwecke der Datensicherung oder zur Fehlersuche. Der Kunde verpflichtet sich weiter, die Software nur für den im Vertrag festgelegten Zweck zu nutzen und nicht für andere Zwecke zu verwenden und die Software nicht an Dritte weiterzugeben. Der Kunde darf die Software nicht modifizieren, dekompilieren oder auf andere Weise entschlüsseln.

2.9
Die Mitarbeiter von FSN-IT treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie in dessen Räumen tätig werden. Der Kunde wird Wünsche wegen der zu erbringenden Leistungen nur durch von ihm autorisierte Personen und ausschließlich dem von FSN-IT benannten verantwortlichen Mitarbeiter übermitteln und im Übrigen Mitarbeitern von FSN-IT keine Weisungen erteilen.

2.10
Abnahme und Abnahmefiktion: Insofern eine werkvertragliche Leistung geschuldet ist, hat der Kunde das Werk nach Anlieferung durch Unterzeichnung einer Übernahmeerklärung zu übernehmen und abzunehmen. Eine Funktionsprüfung wird durch den Kunden durchgeführt. Kleinere Fehler, die der Benutzung der Software als Ganzes und in wesentlichen Teilen nicht entgegenstehen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen.

Nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach dem Erkennen schriftlich gerügt werden. Erklärt der Kunde nicht nach Übernahme der Software die Abnahme oder unterlässt er die Funktionsprüfung nach der Übernahme der Software, sofern sie für eine Abnahme erforderlich ist, so gilt die Software sechzig (60) Tage nach der Übernahme als abgenommen, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein wesentlicher Fehler die Nutzung unmöglich macht.

3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1
Alle in diesen AGB, den BVB und in Angeboten vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. Preise, Zahlungswege und -arten sowie Zeitpunkte für eine Rechnungsstellung werden im Angebot festgelegt.

3.2
Sofern sich die Vergütung nach geleisteten Personentagen bemisst, entspricht dieser jeweils bis zu acht (8) Zeitstunden pro Person in der Zeit von 09:00 bis 17:00 Uhr an Werktagen am Sitz von FSN-IT (Montag-Freitag).

3.3
Rechnungen sind innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungszugang zahlbar. Im Zweifel gelten Rechnungen drei (3) Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen. Eventuell anfallende Bankgebühren (insbesondere bei Auslandszahlungen) trägt der Kunde selbst.

3.4
FSN-IT versendet Rechnungen in einem elektronischen Format an den Kunden.

3.5
FSN-IT behält sich vor, wiederkehrende Vergütungen in Dauerschuldverhältnissen durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Wochen einmal jährlich zu ändern. Eine solche Änderung kann erstmals frühestens zwölf (12) Monate nach Abschluss des Vertrages bzw. nach Wirksamwerden einer Preisänderung erfolgen. Diese Erhöhung orientiert sich an der Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland, festgestellt vom Statistischen Bundesamt. Als Basiswert gilt der Verbraucherpreisindex des ersten Vertragsmonats. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 10% ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen; macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung, die nicht erhöhten Preise berechnet. Auf dieses Kündigungsrecht wird FSN-IT den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen. FSN-IT kann darüber hinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter weitergeben, sofern FSN-IT diese nicht selbst verursacht hat. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Ankündigung einer Preisanpassung erfolgt per E-Mail an den Ansprechpartner des Kunden.

3.6
FSN-IT behält sich vor, Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei einem Auftragswert von über EUR 1.000,00 netto. FSN-IT behält sich ferner vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die Forderungen gefährdet erscheinen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer (1) Woche nach, so kann FSN-IT vom Vertrag zurücktreten.

3.7
FSN-IT kann mit Eintritt des Verzugs Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen.

3.8
Die Erbringung der Leistungen durch FSN-IT im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde

3.8.1 für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der vereinbarten Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder
3.8.2 in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Monate erstreckt, mit der Bezahlung der vereinbarten Preise in Höhe eines Betrages, der die Preise für zwei (2) Monate erreicht,
in Verzug, ist FSN-IT berechtigt,
3.8.3 die betroffenen Teilleistungen bis zur Zahlung der Preise zu unterbrechen oder
3.8.4 die betroffenen Teilleistungen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

3.9
Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen durch FSN-IT anfallen, werden dem Kunden nach individueller Vereinbarung entweder zusätzlich und nach Aufwand oder mit der im Angebot vereinbarten Pauschale in Rechnung gestellt.

4 Haftung

4.1
FSN-IT haftet entsprechend den gesetzlichen Regelungen, dem Grunde und der Höhe nach allerdings wie folgt begrenzt, sofern nicht gesetzlich zwingend darüber hinaus gehaftet wird (etwa in Fällen von Vorsatz, Arglist und grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus Garantie): Die Haftung ist im Falle der mindestens fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden begrenzt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der typischerweise voraussehbare Schadensumfang übersteigt in keinem Falle 50% des Auftragswerts. Eine darüberhinausgehende Haftung besteht nicht. Dies betrifft insoweit auch eine Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

4.2
Eine verschuldensunabhängige Haftung von FSN-IT auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet FSN-IT im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

4.3
Die vorstehend ausgeschlossene oder beschränkte Haftung gilt auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

4.4
In Fällen von höherer Gewalt, z. B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Mängel an der Stromversorgung, Ausfall von Strom oder Internet, sofern diese bei einem Dritten stattfinden und nicht von FSN-IT verschuldet sind, ist eine Haftung von FSN-IT ausgeschlossen.

5 Geheimhaltung und Datenschutz

5.1
Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Befugt im Sinne dieser Regelung sind die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von FSN-IT. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.

5.2
Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Auch die Konditionen des jeweiligen Angebots unterliegen der Geheimhaltung.

5.3
Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (a) allgemein zugänglich sind oder waren, (b) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (c) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (d) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.

5.4
FSN-IT wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Soweit FSN-IT im Rahmen der Erbringung ihrer Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird FSN-IT ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

5.5
Die Geheimhaltungspflichten bestehen für drei (3) Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.

6 Laufzeit und Kündigung

6.1
Soweit nicht im Angebot abweichend geregelt, erbringt FSN-IT die vereinbarten Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ab Bereitstellung unbefristet zunächst für die im Angebot genannte Mindestvertragslaufzeit. In diesem Fall verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils zwölf (12) Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit oder der sich dieser Laufzeit anschließenden Vertragslaufzeit gekündigt wird.

6.2
Über die im Angebot vereinbarten Kündigungsregeln hinaus hat der Kunde kein Recht zum Widerruf oder zur ordentlichen Kündigung, insbesondere nicht während der Mindestvertragslaufzeit.

6.3
Unbeschadet etwaiger Rechte zur ordentlichen Kündigung von Leistungen bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen.

6.4
Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen; die Textform ist ausgeschlossen.

7 Verjährung

7.1
Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz oder vergebliche Aufwendungen gegen FSN-IT beträgt ein (1) Jahr, für Gewährleistungsrechte ein (1) Jahr ab Übergabe/Abnahme.

7.2
Von dieser Regelung werden folgende Ansprüche auf Schadensersatz oder vergebliche Aufwendungen ausgenommen, welche nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren:

  • Ansprüche auf Haftung von FSN-IT wegen Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat.
  • Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der FSN-IT oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.
  • Ansprüche für Schäden bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten.
  • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.3
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

7.4
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von FSN-IT ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8 Allgemeine Bestimmungen

8.1
Die Parteien dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich als Referenz verwenden.

8.2
Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FSN-IT ausgeschlossen.

8.3
Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.

8.4
Änderungen und Ergänzungen zum Angebot oder der AGB/BVB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf das Textformerfordernis.

8.5
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.6
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von FSN-IT. FSN-IT ist zudem berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) – Dienstleistungen / Beratungen

zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Future-Secure-Network IT

Stand: November 2025

1 Geltungsbereich

1.1
Diese Besonderen Vertragsbedingungen (nachfolgend „BVB“) gelten für alle Verträge der Future-Secure-Network IT, Kevin Brosig, Friedrich-Ebert-Straße 543, 47178 Duisburg (nachfolgend „FSN-IT“), über die Erbringung von Dienstleistungen. Daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der FSN-IT. Diese BVB sowie die AGB sind jeweils unter https://fsn-it.de/agb/ online abrufbar. Im Falle von Widersprüchen gehen diese BVB den AGB vor.

1.2
Falls ebenfalls Leistungsinhalt gelten ergänzend folgende BVB:

–  Überlassung von Hardware und Software auf Dauer

–  Managed Services, Rechenzentrumsleistungen

1.3
Verträge kommen ausschließlich mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB (im Folgenden „Kunde“) zustande.

1.4
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die FSN-IT nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht widersprochen wird.

2 Leistungsumfang

2.1
Der Leistungsinhalt ergibt sich abschließend aus der jeweiligen Vereinbarung, beziehungsweise dem Angebot von FSN-IT. Je nach einzelvertraglicher Vereinbarung/Angebot erbringt FSN-IT während der Vertragslaufzeit für den Kunden die folgenden Leistungen:

2.1.1 Beratungen.

2.1.2 Dienstleistungen wie Einführungsunterstützung, Beratung für Konzepte und Architekturen und weitere Unterstützungsdienstleistungen für Anwender.

2.2.
Die nach diesen BVB erbrachten Leistungen stellen Dienstleistungen dar, d.h. FSN-IT schuldet nur die Tätigkeit, nicht aber den von dem Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei denn, FSN-IT hat vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert.

2.3
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in den Leistungsscheinen trägt grundsätzlich der Kunde die Projekt- und Erfolgsverantwortung.

2.4
FSN-IT ist berechtigt, Leistungen durch Dritte als Subunternehmer erbringen zu lassen. FSN-IT erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

2.5
FSN-IT ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Kunden berechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3 Pflichten des Kunden

3.1
Der Kunde wird FSN-IT auf eigene Kosten Zugang zu den IT-Systemen, auf denen FSN-IT seine Leistungen erbringt, verschaffen. Die notwendigen Kennungen und Passwörter für einen Zugang mit Administratorenrechten sind bereit zu halten und auf Aufforderung von FSN-IT schriftlich auszuhändigen. Der Kunde wird FSN-IT Zugriff auf Datenträger und Internet ermöglichen. Wartezeiten von FSN-IT auf diese notwendigen Mitwirkungen sind nach Aufwand zu vergüten.

3.2
Die vereinbarten Mitwirkungsleistungen sind in den AGB geregelt. Im Übrigen wird der Kunde FSN-IT bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Kunde wird FSN-IT insbesondere erforderliche Informationen und Unterlagen auf Anfrage vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

4 Zusammenarbeit der Vertragsparteien

4.1
Die Vertragspartner werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter von FSN-IT ausschließlich deren Direktionsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Es erfolgt keine Eingliederung des zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiters in die Organisation des Kunden.

4.2
Beide Parteien benennen je einen verantwortlichen Ansprechpartner in Bezug auf sämtliche Belange im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag. Der Kunde wird Anforderungen an die zu erbringende Leistung ausschließlich dem von FSN-IT benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die von FSN-IT eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.

4.3
FSN-IT bestimmt grundsätzlich Ort und Zeit der Leistung selbst. Jedoch sind zeitliche, räumliche und fachliche Anforderungen zu beachten, soweit sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben oder in zwischen den Parteien abgestimmten Termin- oder Leistungsplänen enthalten oder zur Erreichung des Zwecks der Beauftragung erforderlich sind.

5 Personal des Auftragnehmers, Unterauftragnehmer

FSN-IT darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer auswechseln. Die Einarbeitung des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten von FSN-IT.

6 Preise und Zahlungsbedingungen

6.1
FSN-IT stellt ihre Leistungen nach Zeitaufwand in Rechnung. Reisezeiten werden wie Leistungszeiten abgerechnet. Sofern nichts abweichend vereinbart, ermächtigt der Kunde FSN-IT, die von ihm zu leistenden Zahlungen zu Lasten eines vom Kunden zu benennenden Kontos einzuziehen.

6.2
Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von FSN-IT werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Kunde erhält Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten.

6.3
Je Kalendertag wird ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann dann in Rechnung gestellt werden, wenn acht (8) Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als acht (8) Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet.

6.4
Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für den Zahlungsverzug durch den Kunden gilt Ziffer 3.7 der AGB.

6.5
Reisekosten werden bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs mit 0,90 EUR für jeden gefahrenen Kilometer berechnet, zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei Benutzung von öffentlichen Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

7 Gewährleistung

Die Gewährleistung bestimmt sich ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen zum Dienstvertrag.

8 Vertragslaufzeit

8.1
Die Vertragslaufzeit beginnt, soweit nicht anders vereinbart, mit Vertragsschluss.

8.2
Die Laufzeit bestimmt sich nach dem Auftrag/Leistungsschein.

8.3
Ordentliche Kündigung

Für Dauerschuldverhältnisse gilt: Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils zwölf (12) Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit oder der sich dieser Laufzeit anschließenden Vertragslaufzeit gekündigt wird.

8.4
Kündigung bei Preiserhöhung

Bei einer von FSN-IT mitgeteilten Preiserhöhung kann ein Vertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Tag des Wirksamwerdens gekündigt werden.

8.5
Außerordentliche Kündigung

Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) – Kauf

zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Future-Secure-Network IT

Stand: November 2025

1 Geltungsbereich

1.1
Diese Besonderen Vertragsbedingungen (nachfolgend „BVB“) gelten für alle Verträge der Future-Secure-Network IT, Kevin Brosig, Friedrich-Ebert-Straße 543, 47178 Duisburg (nachfolgend „FSN-IT“) über den Verkauf von Waren, insbesondere Hardware und Standardsoftware nebst Zubehör. Daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der FSN-IT. Diese BVB sowie die AGB sind jeweils unter https://fsn-it.de/agb/ online abrufbar. Im Falle von Widersprüchen gehen diese BVB den AGB vor.

1.2
Falls ebenfalls Leistungsinhalt gelten ergänzend folgende BVB:

–  Überlassung von Hardware und Software auf Dauer

–  Managed Services, Rechenzentrumsleistungen

1.3
Verträge kommen ausschließlich mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB (im Folgenden „Kunde“) zustande.

1.4
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die FSN-IT nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht widersprochen wird.

2 Leistungsumfang

2.1
Verkaufte Waren im Sinne dieser BVB können sein:

2.1.1 Hardware, und/oder

2.1.2 Standardsoftware.

2.2
Die Beschaffenheit (z.B. Funktionalität/Liefer-/Leistungsumfang) der Hardware und/oder Standardsoftware im Einzelnen sowie ggf. ergänzende Leistungen von FSN-IT sind im Angebot (einschließlich Produktbeschreibungen/Bedienungsanleitungen) näher beschrieben. Für die Sicherheit der Hardware sind die am Markt erprobten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Gefahrübergang maßgeblich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.3
Die Installation und Inbetriebnahme der Hardware und/oder Standardsoftware obliegt dem Kunden, es sei denn, dies ist im Angebot abweichend geregelt. Alle weiteren Leistungen von FSN-IT, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden, werden gesondert nach Aufwand vergütet.

2.4
Bei Überschreiten eines angegebenen unverbindlichen Liefertermins kann der Kunde nur zurücktreten, wenn er FSN-IT zuvor eine angemessene Nachfrist in Textform gesetzt hat und die Übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vorliegen. Soweit von FSN-IT Teillieferungen erbracht wurden, ist das Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn kein Interesse.

3 Vorbehalt der Selbstbelieferung

3.1
Da FSN-IT Hardware und Standardsoftware bei Lieferanten bezieht, steht die Lieferpflicht von FSN-IT unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

3.2
Von FSN-IT nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (s. Ziffer 3.1), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Stromausfälle, Störungen von Netzzugängen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Kunden. FSN-IT ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.

3.3
Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln oder FSN-IT ein Nachtragsangebot unterbreitet, nachdem sich Annahmen im Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.

3.4
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von FSN-IT setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4 Bereitstellung von Hardware

4.1
Hardware wird vorinstalliert mit Konfigurations- und Installationsdokumentation in digitaler Form, der Betriebssystemsoftware, Standardtreibern und der Anwendungssoftware gemäß Angebot dem Kunden bereitgestellt.

4.2
Die Gefahr geht direkt ab Auslieferungslager auf den Kunden über. Soweit nicht abweichend vereinbart, transportiert der Kunde die Hardware vollständig auf eigene Kosten.

4.3
Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, obliegt der Anschluss der Hardware am Aufstellungsort an das Strom- und Datennetz dem Kunden. Ebenso liegt es in der Verantwortung des Kunden, die Betriebsbereitschaft der Hardware und die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen (z.B. Raum, Energie, Klima) herzustellen.

4.4
Die Einweisung und Schulung des Kunden und seiner Nutzer durch FSN-IT ist nicht geschuldet.

4.5
Der Kunde prüft die generelle Betriebsbereitschaft und Vollständigkeit der gelieferten Hardware und bestätigt die Bereitstellung.

5 Überlassung von Standardsoftware

5.1
Von FSN-IT überlassene Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt wurde. Verträge über die Überlassung von Software sind daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.

5.2
Bei Standardsoftware von Drittherstellern liefert FSN-IT dem Kunden die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist FSN-IT nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Kunde schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentationen. Im Übrigen wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert. Wünscht der Kunde eine weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er dies FSN-IT vor Vertragsschluss mitteilen. FSN-IT wird ihm dann ein Angebot über eine solche Dokumentation erstellen.

5.3
Ist Software zu liefern, so ist FSN-IT verpflichtet, den Objektcode zu überlassen. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

5.4
Ist FSN-IT zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Netzwerk einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind.

5.5
Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, wird von FSN-IT weder geschuldet noch geprüft, sondern liegt in der Verantwortung des Kunden.

5.6
Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung seiner Daten sorgen.

6 Nutzungsrechte an der Hardware

6.1
FSN-IT gewährleistet, hinreichende Nutzungsrechte an der auf der Hardware vorinstallierten Betriebssystemsoftware sowie an den Standardtreibern und der Anwendungssoftware erworben zu haben. An diesen räumt FSN-IT dem Kunden einfache, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte in Verbindung mit der jeweiligen Hardware ein, es sei denn, dies ist im Angebot abweichend vereinbart.

6.2
Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Lizenzbedingungen der auf der Hardware installierten Betriebssystemsoftware und der Anwendungssoftware. Die jeweils einschlägigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen bezüglich Hardware sind im Angebot näher beschrieben bzw. referenziert.

7 Nutzungsrechte an der Standardsoftware

7.1
Der Umfang der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an der Standardsoftware bestimmt sich nach den einschlägigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Drittanbieters. Diese sind im Angebot näher beschrieben bzw. referenziert. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Lizenzbedingungen. Sofern dem Angebot keine Nutzungs- und Lizenzbedingungen für die Standardsoftware beigefügt sind, räumt FSN-IT dem Kunden und den vom Kunden für die Nutzung der Standardsoftware vorgesehenen Mitarbeitern („Nutzer“) mit Zahlung der vereinbarten Preise das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, jederzeit widerrufliche, zeitlich unbeschränkte und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte Recht ein, die jeweils aktuelle Version der Standardsoftware und die mit der Standardsoftware verbundenen Funktionalitäten gemäß dieser Vereinbarung zu nutzen, es sei denn, dies ist im Angebot abweichend vereinbart. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der Standardsoftware, erhält der Kunde nicht.

7.2
Wird dem Kunden das Nutzungsrecht für die Standardsoftware zu Testzwecken eingeräumt, beschränken sich seine Nutzungsrechte auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Standardsoftware/Cloud Services und der Eignung für den Betrieb beim Kunden dienen. Insbesondere ein produktiver Betrieb der Standardsoftware/Cloud Services bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs ist unzulässig.

8 Eigentumsvorbehalt; Zahlungsverzug

8.1
FSN-IT behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an der von FSN-IT gelieferten Hardware/Standardsoftware bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung vor.

8.2
FSN-IT darf dem Kunden für die Dauer eines Zahlungsverzugs die weitere Nutzung der Leistungen untersagen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Gibt der Kunde Gegenstände zurück, liegt in der Entgegennahme ebenfalls kein Rücktritt von FSN-IT, es sei denn, FSN-IT hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt.

8.3
Der Kunde ist bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser, Diebstahl- und Vandalismusschäden sowie gegen Überspannungsschäden und sonstige von einer marktüblichen Elektronikversicherung abgedeckte Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.4
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird der Kunde FSN-IT unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit FSN-IT Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FSN-IT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den FSN-IT entstandenen Ausfall.

8.5
Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt FSN-IT jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an FSN-IT geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten. Die Befugnis von FSN-IT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen von FSN-IT ist der Kunde zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an FSN-IT verpflichtet.

8.6
FSN-IT wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten von FSN-IT die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt FSN-IT.

9 Gewährleistung für Sachmängel

9.1
Die Hardware/Standardsoftware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen diejenigen objektiven, subjektiven und ggf. Montageanforderungen erfüllen, die im Angebot beschrieben sind.

9.2
Soweit die Hardware/Standardsoftware im Angebot genannte subjektive Anforderungen erfüllt, ist sie auch dann frei von Sachmängeln, wenn objektive Anforderungen nicht erfüllt sind.

9.3
„Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) sind nur diejenigen, die im Angebot als solche ausdrücklich bezeichnet sind. FSN-IT erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Informationen. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.

9.4
Der Kunde ist zur Geltendmachung seiner über die Nacherfüllung hinausgehenden gesetzlichen Ansprüche erst nach dem endgültigen Scheitern der Nacherfüllung berechtigt.

9.5
Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 2.2 der AGB) ist zu Mängelanzeigen befugt.

9.6
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist FSN-IT berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch FSN-IT geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit FSN-IT vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.

9.7
Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.

9.8
In Abweichung der Ziffern 9.1 bis 9.7 dieser BVB gilt bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware von Drittanbietern (Hersteller, Lieferanten oder sonstigen Dritten), dass FSN-IT zum Zwecke der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) ihre entsprechenden Ansprüche gegen den Drittanbieter an den Kunden abtreten kann. Bevor der Kunde in diesen Fällen seine Gewährleistungsrechte gegen FSN-IT geltend machen kann, muss er zunächst den Drittanbieter notfalls gerichtlich in Anspruch nehmen, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.

9.9
Sofern FSN-IT Produkte von Drittanbietern ohne eigene Einflussmöglichkeit auf die Beschaffenheit der Produkte lediglich an den Kunden weiterreicht, ist FSN-IT nicht für mögliche Mängel an dem Produkt verantwortlich.

10 Gewährleistung für Rechtsmängel

10.1
FSN-IT gewährleistet, dass durch die überlassene Hardware und Standardsoftware bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde FSN-IT von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und FSN-IT die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird FSN-IT dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Staaten zustehen, in denen der Kunde die überlassene Hardware und Standardsoftware bestimmungsgemäß nutzt.

10.2
Kann der Kunde die überlassene Hardware und Standardsoftware wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann FSN-IT nach eigener Wahl entweder (a) die Leistungen so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung der Leistungen verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 4 der AGB.

10.3
Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die überlassene Hardware und Standardsoftware nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Hardware und Standardsoftware mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von FSN-IT sind.

10.4
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist FSN-IT berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch FSN-IT geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit FSN-IT vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) – Managed Service

zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Future-Secure-Network IT

Stand: November 2025

1 Geltungsbereich

1.1
Diese Besonderen Vertragsbedingungen (nachfolgend „BVB“) gelten für alle Verträge der Future-Secure-Network IT, Kevin Brosig, Friedrich-Ebert-Straße 543, 47178 Duisburg (nachfolgend „FSN-IT“), über die Erbringung von „Managed Service“ und Rechenzentrumsleistungen. Daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der FSN-IT. Diese BVB sowie die AGB sind jeweils unter https://fsn-it.de/agb/ online abrufbar. Im Falle von Widersprüchen gehen diese BVB den AGB vor.

1.2
Falls ebenfalls Leistungsinhalt gelten ergänzend folgende BVB:

–  Überlassung von Hardware und Software auf Dauer

–  Dienstleistungen, Beratung

1.3
Verträge kommen ausschließlich mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB (im Folgenden „Kunde“) zustande.

1.4
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die FSN-IT nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht widersprochen wird.

2 Leistungsumfang

2.1
Der Leistungsinhalt ergibt sich abschließend aus der jeweiligen Vereinbarung, beziehungsweise dem Angebot von FSN-IT. Je nach einzelvertraglicher Vereinbarung/Angebot erbringt FSN-IT während der Vertragslaufzeit für den Kunden die folgenden Leistungen:

2.1.1 Zeitlich beschränkte Bereitstellung von Standardsoftware/Rechenzentrums- Kapazitäten/Cloud Services (nachfolgend gemeinsam „Infrastruktur“).

2.1.2 Installation / Inbetriebnahme der Infrastruktur, soweit vereinbart;

2.1.3 ggf. Monitoring- und sonstige Betriebs-/Betreuungsleistungen bezogen auf die Infrastruktur entsprechend Angebot.

2.2
Der Leistungsumfang im Einzelnen sowie ggf. ergänzende Leistungen von FSN-IT sind im Angebot näher beschrieben. Die Installation und Inbetriebnahme der Rechenzentrum-/Cloud Services und/oder Standardsoftware obliegt dem Kunden, es sei denn, dies ist im Angebot abweichend geregelt.

2.3
FSN-IT führt Betriebs-/Betreuungsleistungen im Rahmen der Managed Service Leistungen immer zu den im Angebot/der Preisliste genannten Servicezeiten durch. Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass FSN-IT außerhalb der Servicezeiten tätig wird, auch nicht im Rahmen der Installation von Updates. FSN-IT kann diese Tätigkeiten nach eigenem Ermessen außerhalb der Servicezeiten erbringen und hierfür vereinbarte Zuschläge berechnen.

2.4
Die nach diesen BVB erbrachten Leistungen – abgesehen vom Leistungsteil der zeitlich beschränkten Bereitstellung der Infrastruktur – stellen Dienstleistungen dar, d.h. FSN-IT schuldet nur die Tätigkeit, nicht aber den von dem Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei denn, FSN-IT hat vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert.

2.5
Bei Gefahr im Verzug, zum Beispiel im Falle einer schwerwiegenden Sicherheitslücke in Bezug auf die Infrastruktur und/oder bei Virenbefall von IT-Systemen des Kunden, ist FSN-IT auch ohne entsprechende Beauftragung berechtigt jedoch nicht verpflichtet, zur Abwendung der Gefahr erforderliche Tätigkeiten zu erbringen und nach Aufwand abzurechnen. FSN-IT wird den Kunden über entsprechende Maßnahmen nach Möglichkeit vorab informieren.

2.6
FSN-IT ist berechtigt, Leistungen durch Dritte als Subunternehmer erbringen zu lassen.

2.7
Eine Beistellung (d.h. eigene Bereitstellung) von Standardsoftware/Infrastruktur von Drittanbietern durch den Kunden ist in Verbindung mit den Managed Services nur zulässig, soweit vereinbart.

2.8
Dem Kunden wird – soweit vereinbart – für die Einrichtung der Leistungen der verschlüsselte und passwortgeschützte Zugang zum Kundencenter und dienstspezifischen Verwaltungskonsolen gewährt.

3 Vorbehalt der Selbstbelieferung

3.1
Soweit FSN-IT Rechenzentrums-/Cloud Services/Standardsoftware bei Drittanbietern bezieht, steht die Leistungspflicht von FSN-IT unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Kommt es in diesen Fällen zu Leistungsmängeln auf Seiten des Drittanbieters (z.B. Einschränkungen der Verfügbarkeit), haftet FSN-IT nicht für dem Kunden hieraus entstehende Schäden. Bei der Bereitstellung von Rechenzentrumskapazitäten gelten die jeweiligen Bedingungen des Rechenzentrums, einsehbar hier: https://www.ahponline.de/

3.2
Von FSN-IT nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (s. Ziffer 3.1), höhere Gewalt, wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Stromausfälle, Störungen von Netzzugängen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Kunden. FSN-IT ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.

3.3
Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln oder FSN-IT ein Nachtragsangebot unterbreitet, nachdem sich Annahmen im Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.

3.4
Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung von FSN-IT setzt in jedem Falle die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4 Pflichten des Kunden

4.1
Übernimmt FSN-IT vertraglich die Einrichtung von Hardware, wird der Kunde auf eigene Rechnung für die erforderlichen Strom- und Netzwerkanschlüsse in Reichweite der Betriebsumgebung sorgen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde oder eine von FSN-IT bei Vertragsschluss übermittelte Hersteller-Spezifikation etwas anderes vorsieht, sind pro selbständige Recheneinheit (z.B. pro Server oder Arbeitsplatzrechner) mindestens ein herkömmlicher Einphasen-Wechselstromanschluss mit 240 Volt und ein Ethernet-Netzwerkanschluss bereitzustellen.

4.2
Der Kunde wird vor Beginn der Einrichtung von Hardware, Migration in eine Infrastruktur oder der Installation von Software durch FSN-IT selbständig für eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände und aktuellen Virenschutz sorgen.

4.3
Der Kunde wird FSN-IT auf eigene Kosten Zugang zu den IT-Systemen, auf denen FSN-IT ihre Leistungen erbringt, verschaffen. Die notwendigen Kennungen und Passwörter für einen Zugang mit Administratorenrechten sind bereit zu halten und auf Aufforderung von FSN-IT schriftlich auszuhändigen. Der Kunde wird FSN-IT Zugriff auf Datenträger und Internet ermöglichen. Wartezeiten von FSN-IT auf diese notwendigen Mitwirkungen sind nach Aufwand zu vergüten.

4.4
Der Kunde wird die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen für die Infrastruktur sowie Identifikations- und Authentifikations- Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Passwörter wird er in regelmäßigen Abständen ändern und Zugänge, soweit möglich, durch eine Multi-Faktor-Authentifizierung absichern. Die vorgenannten Pflichten sind auch dann zu erfüllen, wenn der Kunde ein Passwort erhält, welches gegenüber FSN-IT zur Identifizierung seiner Person bei Abgabe von Erklärungen dient, die das Vertragsverhältnis betreffen. Personen, die bei Abgabe einer solchen Erklärung das Passwort des Kunden verwenden, gelten gegenüber FSN-IT als vom Kunden für die Abgabe der jeweiligen Erklärung bevollmächtigt. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von FSN-IT nutzen, haftet der Kunde hierfür.

4.5
Der Kunde ist verpflichtet, auf Zeit überlassene Hardware pfleglich, sachgerecht in vertragsgemäßer Weise, insbesondere auch unter Beachtung der Hinweise in der Benutzerdokumentation, zu nutzen und zu behandeln.

4.6
Mängel an auf Zeit überlassener Hardware wird der Kunde FSN-IT unverzüglich melden. Gleiches gilt für den Verlust oder die Beschädigung von auf Zeit überlassener Hardware.

4.7
Der Kunde wird FSN-IT auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Infrastruktur durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Standardsoftware verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von FSN-IT.

4.8
Der Kunde wird die von ihm berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für die Nutzung der Infrastruktur aufgeführten Bestimmungen einzuhalten.

4.9
Soweit erforderlich und zumutbar, wirkt der Kunde bei Änderungen, z.B. durch eine erneute Eingabe von Zugangsdaten oder einfache Umstellungen seiner Systeme, mit. Der Kunde wird Handlungsanweisungen, Empfehlungen etc. von FSN-IT unverzüglich Folge leisten/umsetzen.

4.10
Der Kunde wird eine übermäßige Belastung der Infrastruktur, z.B. durch Skripte/Befehle, die eine übermäßig hohe Rechenleistung erfordern oder überdurchschnittlich viel Arbeitsspeicher beanspruchen, vermeiden. FSN-IT ist berechtigt, den Zugriff auf Inhalte, die den obigen Anforderungen nicht gerecht werden, zu sperren. FSN-IT wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme informieren und die betreffenden Inhalte wieder zugänglich machen, sobald der Kunde FSN-IT nachweist, dass diese so umgestaltet wurden, dass sie den obigen Anforderungen genügen. Der Kunde wird Leistungen von FSN-IT nur in einem Ausmaß in Anspruch nehmen, wie dies ein ordentlicher Geschäftsbetrieb erfordert. Übertriebene Inanspruchnahme der Leistungen und Kapazitäten von FSN-IT wird der Kunde vermeiden.

4.11
Gefährdet ein Kunde die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit von Cloud Services von FSN-IT, kann FSN-IT den Zugang vorübergehend sperren oder beschränken. Die Zeiten der Sperrung oder Beschränkung sind aus der Berechnung der Ausfallzeiten ausgenommen. Diese Regelung gilt auch für so genannte „Denial of Service“-Attacken (nachfolgend „DoS-Attacken“), die der Kunde über Cloud Services ausführt. Das gleiche gilt, wenn die Gefährdung über das System des Kunden entsteht, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat. Es wird klargestellt, dass diese Regelung auch für DoS-Attacken gilt, für die IT-Systeme des Kunden von Dritten benutzt werden.

4.12
Werden Cloud- oder Rechenzentrums Services von FSN-IT vom Kunden für illegale Zwecke genutzt (Versand von Spam-Mails, Online-Services für Bereitstellung illegaler Inhalte etc.), kann FSN-IT den Cloud Service sperren.

4.13
Im Übrigen gelten die BVB für Überlassung von Hardware und/oder Software auf Zeit.

5 Bereitstellung von Infrastruktur

5.1
Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, stellt FSN-IT lediglich die jeweiligen Infrastrukturen sowie den Internetzugriff hierauf bereit. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffenheit und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden erforderlichen Hard- und Software ist nicht Vertragsbestandteil.

5.2
FSN-IT kann Cloud Services in Form eigener Rechenzentren/Infrastrukturen oder über Rechenzentren/Infrastrukturen von Drittanbietern bereitstellen. Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, unterliegt FSN-IT bei der Auswahl des Rechenzentrums/der Infrastruktur keinen Beschränkungen bezogen auf Drittanbieter und/oder Regionen. Es gelten die jeweiligen Cloud- oder Rechenzentrumsbedingungen.

5.3
Von FSN-IT überlassene Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt wurde. Verträge über die zeitlich beschränkte Überlassung von Software sind daher Mietverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.

5.4
Bei Standardsoftware von Drittherstellern liefert FSN-IT dem Kunden die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist FSN-IT nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Kunde schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentationen. Im Übrigen wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert. Wünscht der Kunde eine weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er dies gesondert beauftragen.

5.5
FSN-IT wird den Objektcode der Standardsoftware überlassen. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

5.6
Ist FSN-IT zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Netzwerk einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind.

5.7
Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen. Er wird von jeder Installation für die Sicherung seiner Daten sorgen.

5.8
Im Übrigen gelten die BVB für Überlassung von Hardware und/oder Software auf Dauer.

6 Support / Service Level Agreement

6.1
FSN-IT leistet für die Managed Services Support. Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, gelten hierfür die Leistungszusagen nach dieser Ziffer.

6.2
Regelungen zur Verfügbarkeit

6.2.1 Ausfallzeit bezeichnet die Gesamtzeit in Stunden eines Jahres, während derer die Infrastruktur nicht in der Lage ist, auf Interaktionsanfragen von Kunden und/oder Nutzern zu reagieren, mit Ausnahme von Ausfallzeiten, die auf Grund der in Ziffer 6.2.4 angegebenen Ursachen eintreten.

Verfügbarkeit bestimmt den prozentualen Anteil eines Jahres, in dem die bereitgestellte Leistung ohne ungeplante Störung läuft. Das Jahr ist ein Zeitraum von 365 Kalendertagen oder 8.760 Stunden, in dem die Infrastruktur bereitgestellt wird. Das Jahr beginnt mit dem Tag der Bereitstellung der Infrastruktur und endet 365 Tage später. Verfügbarkeit pro Jahr in Prozent berechnet sich als:

6.2.2 (8.760 Stunden – Ausfallzeit) / 8.760 Stunden.

6.2.3 Die Bereitstellung der Infrastruktur erfolgt jeweils mit einer Verfügbarkeit von mindestens 99% im Jahresdurchschnitt.

6.2.4 Ausfallzeiten sind unter folgenden Umständen von der Berechnung der Ausfallzeit gemäß Ziffer 6.2.1 ausgenommen:

–  planmäßige Wartung und angekündigte Ausfallzeit, einschließlich Backup-Intervalle;

–  Missbrauch der Zugriffsrechte durch den Kunden und/oder den Nutzer oder sonstige Nutzung des Cloud Service unter Verletzung der Vertragsbedingungen für den Cloud Service;

–  andere Probleme, die nicht der vertretbaren Kontrolle von FSN-IT unterliegen, einschließlich: Arbeiten am System auf Anforderung des Kunden, Wiederherstellung eines aktuellen Datenbankstatus von einem Sicherungsmedium bzw. unter Nutzung von Datenbank-Transaktionsprotokollen, Nichtbeachtung der technischen Nutzungsvoraussetzungen durch den Kunden.

6.3
Helpdesk

6.3.1 FSN-IT richtet für den Support der Managed Services innerhalb der Supportzeiten einen Helpdesk ein, der mit fachlich qualifiziertem und erfahrenem Personal besetzt ist. Nur soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde, ist außerhalb der Supportzeiten eine telefonische Rufbereitschaft vorhanden. Supportzeiten und -medien sind im Angebot vereinbart.

6.3.2 Außerhalb der Supportzeiten kann der Kunde Fehler nur dann über eine telefonische Rufbereitschaft melden, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Werden Fehlermeldungen außerhalb der Supportzeiten über E-Mail oder andere Rufnummern eingeleitet, gelten diese erst zu Beginn der darauffolgenden betreuten Supportzeiten als erfolgt.

6.4
Entstörung

6.4.1 Störungen werden den folgenden Fehlerklassen zugeordnet:

–  Die Fehlerklasse 1 umfasst gravierende Fehler, die eine zweckmäßige, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung von wesentlichen Teilen der Leistung verhindern oder unzumutbar einschränken. Die setzt voraus, dass der Kunde bzw. Nutzer nicht arbeitsfähig ist.

–  Die Fehlerklasse 2 umfasst Funktionsunterbrechungen, welche die Anwendung von wesentlichen Teilen der Leistung für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung stark einschränken. Dies setzt voraus, dass der Kunde bzw. Nutzer in seiner Arbeit eingeschränkt ist.

–  Die Fehlerklasse 3 umfasst Einschränkungen der Funktionsfähigkeit, so dass die Leistungen bis auf Ausnahmen wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar sind.

–  Die Fehlerklasse 4 umfasst Schwächen der Leistungen, welche die Nutzung nicht einschränken. Die Beeinträchtigung ist so gering, dass mit den Leistungen im Wesentlichen bis auf Weiteres gearbeitet werden kann und die Arbeitsergebnisse brauchbar sind.

6.4.2 Jede Fehlermeldung wird von FSN-IT nach billigem Ermessen einer Fehlerklasse zugeordnet. Ein Vorschlag des Kunden ist dabei zu berücksichtigen. Weicht FSN-IT nicht um mehr als eine Fehlerklasse von dem Vorschlag des Kunden ab, gilt die Einordnung als verbindlich. Dem Kunden obliegt der Beweis der niedrigeren Klassifizierung. Die spätere Umstufung einer Fehlermeldung in eine andere Fehlerklasse ist nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich.

6.4.3 Im Falle eines Fehlers wird FSN-IT innerhalb der Supportzeiten binnen der vereinbarten Reaktionszeit auf die Fehlermeldung des Kunden reagieren. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gilt als Reaktionszeit für Fehlermeldungen der Fehlerklasse 1 ein Zeitraum von vier (4) Stunden, für die Fehlerklasse 2 ein Zeitraum von acht (8) Stunden, für die Fehlerklasse 3 ein Zeitraum von vierundzwanzig (24) Stunden und für die Fehlerklasse 4 ein Zeitraum von achtundvierzig (48) Stunden. Die Fristen nach dieser Ziffer sind außerhalb der vereinbarten Supportzeiten gehemmt, d.h. sie laufen nur innerhalb der Supportzeiten.

6.4.4 Eine erfolgreiche Behebung der Funktionsbeeinträchtigung innerhalb der Reaktionszeiten ist nicht geschuldet.

6.4.5 Maßgeblich für die Ingangsetzung der Reaktionszeiten ist der Eingang einer qualifizierten Fehlermeldung des Kunden beim Helpdesk über die vereinbarten Kontaktwege. Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der beschriebene Fehler reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von FSN-IT den Fehler jederzeit selbst auslösen kann.

6.4.6 Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen.

6.4.7 Wurde vom Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am eigenen System vorgenommen, ist dies ebenfalls mitzuteilen.

6.4.8 Bei Fehlern der Fehlerklassen 1 und 2 beginnt FSN-IT sofort im Anschluss an die Erstreaktion die Folgen des Fehlers einzugrenzen und setzt seine Tätigkeit auch außerhalb der Supportzeit fort. Solange der Fehler nicht beseitigt ist, gilt die Leistung als nicht verfügbar, es sei denn, es stellt sich heraus, dass der Fehler von dem Kunden zu vertreten ist oder der Fehlerklasse 3 oder 4 hätte zugeordnet werden müssen. Fehler der Fehlerklassen 3 und 4 gelten nicht als Nicht-Verfügbarkeit der Leistung.

6.5
Umgang mit Nichteinhaltung von Service Levels

6.5.1 Soweit FSN-IT Service Levels einhält oder nur im Einzelfall, d.h. nicht wiederholt/nachhaltig gegen Service Levels verstößt, sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. Für den Fall, dass Service Levels nicht eingehalten werden, legen die Parteien das folgende Verfahren fest:

6.5.2 FSN-IT benachrichtigt den Kunden oder der Kunde bittet FSN-IT um eine Analyse der Verfügbarkeits-Daten.

6.5.3 FSN-IT ermittelt umgehend die (mögliche) Ursache der Störung (falls bekannt), um den Service Level einzuhalten. Sofern von der Verfolgung der Störung nicht abgesehen wird, entwickelt FSN-IT einen Korrekturmaßnahmenplan, legt diesen dem Kunden zur schriftlichen Bestätigung (die nicht in unangemessener Weise zurückzuhalten oder zu verzögern ist) vor und setzt ihn nach erteilter Bestätigung in einem angemessenen Zeitraum (und gemäß den vereinbarten Fristen) um.

6.5.4 FSN-IT hat nicht gegen Service Levels verstoßen, soweit die Ursachenanalyse ergibt, dass die Nichteinhaltung des entsprechenden Service Levels vom Kunden verursacht wurde.

6.5.5 Kommt FSN-IT, außer im Falle der Ziffer 6.5.4, den in den Ziffern 6.2 und 6.4 vereinbarten Verpflichtungen nicht nach, verringert sich die jeweils vertraglich vereinbarte monatliche Nutzungspauschale nach anteilig für die Zeit, in der die Infrastruktur dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung stand.

6.5.6 Ist eine Nutzung der Infrastruktur nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten, mindestens vierzehn (14) Tage dauernden Frist wieder hergestellt und beruht weder die Einschränkung der Nutzbarkeit noch deren Nichtwiederherstellung auf einem Verschulden des Kunden oder auf höherer Gewalt, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. Die Rechte nach Ziffer 6.5.5 bleiben unberührt.

7 Nutzungsrechte an Standardsoftware oder Rechenzentruns-/Cloud-Services

Der Umfang der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den Cloud Services oder der Standardsoftware bestimmt sich ausschließlich nach den einschlägigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Drittanbieters. Diese sind im Angebot näher beschrieben bzw. referenziert. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Lizenzbedingungen. Sofern dem Angebot keine Nutzungs- und Lizenzbedingungen für die Rechenzentrums- Cloud Services/Standardsoftware beigefügt sind, räumt FSN-IT dem Kunden mit Zahlung der vereinbarten Preise das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, jederzeit widerrufliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte Recht ein, die jeweils aktuelle Version der Rechenzentrums-/Cloud Services/Standardsoftware und die mit den Rechenzentrums-Cloud Services/der Standardsoftware verbundenen Funktionalitäten gemäß dieser Vereinbarung zu nutzen, es sei denn, dies ist im Angebot abweichend vereinbart. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an den Rechenzentrums-Cloud Services/der Standardsoftware, erhält der Kunde nicht. Im Übrigen gelten die BVB für Überlassung von Hardware und/oder Software auf Dauer.

8 Preise und Zahlungsbedingungen

8.1
FSN-IT stellt seine Leistungen gemäß dem vom Kunden gewählten Abrechnungszeitraum stets im Voraus in Rechnung. Sofern nichts abweichend vereinbart, ermächtigt der Kunde FSN-IT, die von ihm zu leistenden Zahlungen zu Lasten eines vom Kunden zu benennenden Kontos einzuziehen.

8.2
Neben den vereinbarten Preisen für die jeweiligen Leistungen kann FSN-IT entsprechend dem jeweiligen Vertrag für zusätzliche Leistungen (z.B. bei zusätzlichem Datentransfer/Speicherplatz) zusätzliche Gebühren in Rechnung stellen. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, erfolgt die Nutzung und Abrechnung der zusätzlichen Leistungen stets auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Nutzung gültigen Preisliste.

8.3
Wählt der Kunde im Laufe eines Abrechnungszeitraums eine zusätzliche Leistung, wird diese ab sofort berechnet. Erfolgt die Auswahl einer höherwertigen Leistung anstelle der bisherigen Leistung („Upgrade“), werden die bereits bezahlten Preise anteilig verrechnet.

8.4
Für den Zahlungsverzug durch den Kunden gilt Ziffer 3.7 der AGB.

9 Gewährleistung für Sach- oder Rechtsmängel

9.1
Bei Mängeln der Infrastruktur gewährleistet FSN-IT den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Infrastruktur, sobald und soweit FSN-IT eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden von FSN-IT zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Infrastruktur („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workarounds nur ein unwesentlicher Fehler verbleibt. Im Übrigen steht dem Kunden die Vergütungsminderung gem. Ziffer 6.5.5 zu. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.

9.2
FSN-IT gewährleistet, dass durch die bereitgestellte Infrastruktur bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde FSN-IT von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und FSN-IT die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird FSN-IT dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Staaten zustehen, in denen der Kunde die überlassene Hardware und Standardsoftware bestimmungsgemäß nutzt.

9.3
Kann der Kunde die bereitgestellte Infrastruktur wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann FSN-IT nach eigener Wahl entweder (a) die Leistungen so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung der Leistungen verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 4 der AGB.

9.4
Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die bereitgestellte Infrastruktur nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Infrastruktur mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von FSN-IT sind.

9.5
Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, ist FSN-IT berechtigt, die FSN-IT entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch FSN-IT geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit FSN-IT vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.

9.6
Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 2.2 der AGB) ist zu Mängelanzeigen befugt.

9.7
Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.

10 Verantwortung für Inhalte

10.1
FSN-IT ist nicht verpflichtet, die vom Kunden auf ihm bereitgestellten Systemen gespeicherten Daten auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für alle im Rahmen der Cloud Services verarbeiteten Inhalte. Der Kunde garantiert, keine illegalen Inhalte zu verarbeiten und zu speichern, insbesondere auf Servern von FSN-IT keine urheberrechtlich geschützten Werke ohne Zustimmung des Urhebers noch Inhalte zu hinterlegen oder zu nutzen, die gegen Strafbestimmungen verstoßen.

10.2
Sollten dem Kunden illegale Inhalte auffallen, ist er zur unverzüglichen Sperrung und Mitteilung an FSN-IT verpflichtet.

10.3
FSN-IT ist berechtigt, potenziell illegale Inhalte auf den vom Kunden genutzten Cloud Services nach eigenem Ermessen zu sperren und den Kunden über die Sperrung zu informieren. Kommt der Kunde nicht binnen zehn (10) Tagen seiner Verpflichtung zur Löschung der Inhalte nach oder weist er FSN-IT innerhalb dieser Frist nach, dass die Inhalte nicht gegen Schutzgesetze verstoßen, ist FSN-IT ohne Zustimmung des Kunden zur Löschung berechtigt.

10.4
Verarbeitet der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten Dritter, ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich.

11 Datensicherheit

Soweit FSN-IT Rechenzentrums-/Cloud Services in Form eigener Infrastrukturen bereitstellt, gelten folgende Regelungen zur Datensicherheit:

11.1
Die auf Systemen von FSN-IT gespeicherten Daten werden täglich gesichert. Die Sicherungen werden redundant auf verschiedenen Rechnern abgelegt. Es werden Sicherungskopien der letzten vierzehn (14) Tage aufbewahrt. Diese Sicherungen sind als Systemsicherung zu verstehen und dienen nicht zur Versionierung von Kundendaten. Insbesondere ist es nicht möglich, gezielt eine Wiederherstellung für einen Kunden auf einen bestimmten Datenbestand in der Vergangenheit durchzuführen.

11.2
Der Kunde hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass alle Daten, insbesondere solche, die auf den Servern von FSN-IT gespeichert werden, mindestens einmal täglich durch Kopien auf den eigenen Systemen gesichert werden, da diese zum Beispiel bei Schulungen, Reparatur-, Installations- und sonstigen Eingriffen verloren gehen können. Datensicherung auf Servern von FSN-IT ist nicht ausreichend, um diese Pflicht zu erfüllen.

11.3
Auf Anforderung des Kunden wird FSN-IT während der Vertragslaufzeit eine Kopie der vom Kunden auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten jederzeit, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich herausgeben. Die Herausgabe der Daten erfolgt per Download in dem Datenformat, in dem die Daten auf dem Datenserver von FSN-IT abgelegt sind, abweichend hiervon in einem zwischen FSN-IT und dem Kunden vereinbarten Datenformat.

11.4
Nach Vertragsbeendigung wird FSN-IT die gespeicherten Daten im Interesse des Kunden noch einen (1) Monat lang speichern („Karenzzeit“), damit der Kunde die Möglichkeit der Übernahme der Daten auf ein anderes System hat. Nach Ablauf dieser Karenzzeit werden die Daten automatisch gelöscht. Hierauf wird FSN-IT bei Vertragsbeendigung besonders hinweisen.

11.5
FSN-IT weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass bei Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik Vertraulichkeit nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass FSN-IT die Inhalte der Cloud Services und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten jederzeit einsehen könnte. FSN-IT verpflichtet sich jedoch, dies nur zu tun, wenn der Kunde FSN-IT hierzu schriftlich auffordert und dies zur Sicherung der technischen Funktion der Cloud Services erforderlich ist. Datenschutzbestimmungen werden durch FSN-IT in jedem Fall eingehalten. Soweit aber auch andere Nutzer des Internets unter Umständen technisch in der Lage sind, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen, auf Kundendaten zuzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren, liegt dies außerhalb der Verantwortung von FSN-IT.

11.6
Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten und bei FSN-IT gespeicherten Daten ist der Kunde vollumfänglich selbst verantwortlich. Gegen Aufpreis, der individual vereinbart werden muss, kann FSN-IT gesicherte Verbindungen zur Verfügung stellen.

11.7
Die vorstehenden Regelungen sind nicht auf vom Kunden beauftragte Back-Up-Leistungen von FSN-IT anwendbar.

12 Vertragslaufzeit und Kündigung

12.1
Soweit nicht abweichend vereinbart, erbringt FSN-IT die vereinbarten Leistungen ab Bereitstellung unbefristet zunächst für eine Mindestvertragslaufzeit von vierundzwanzig (24) Monaten. Eine Kündigung durch beide Vertragsparteien ist mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit möglich. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit um jeweils ein (1) weiteres Jahr.

12.2
Über die im Angebot vereinbarten Kündigungsfristen hinaus hat der Kunde kein Recht zum Widerruf oder zur ordentlichen Kündigung, insbesondere nicht während der Mindestvertragslaufzeit.

12.3
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

13 Rückgabe von auf Zeit überlassener Hardware

13.1
Nach Vertragsende wird der Kunde Hardware in allen Komponenten in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig an FSN-IT zurückgeben. Datenbestände des Kunden wird dieser vollständig löschen oder vernichten. Der Kunde ist verpflichtet, FSN-IT auf Verlangen die vollständige Löschung schriftlich zu bestätigen.

13.2
Bei der Rückgabe der Hardware werden die Parteien ein Protokoll erstellen, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Hardware festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.

13.3
er Kunde wird den Abbau und Rücktransport der Hardware auf seine Kosten durchführen. Der Kunde wird die Hardware auf eigene Kosten auf dem Transportweg gegen Verlust, Untergang und Beschädigung versichern.

14 Exit Management

14.1
Auf Verlangen des Kunden erbringt FSN-IT Unterstützungsleistungen, die zur Transition der Leistungen auf den Kunden, auf einen oder mehrere vom Kunden benannte(n) Dritte(n) oder deren jeweilige Subunternehmer (nachfolgend insgesamt jeweils „Nachfolgeanbieter“) erforderlich sind.

14.2
Die Details der Unterstützungsleistungen werden die Vertragsparteien in einer Beendigungsvereinbarung regeln. Die Beendigungsvereinbarung werden die Vertragsparteien spätestens drei (3) Monate vor dem Vertragsende oder, im Fall einer Kündigung, unmittelbar nach Abgabe der Kündigungserklärung abschließen.

14.3
Die von FSN-IT im Rahmen der Unterstützungsleistungen zu erbringenden zusätzlichen Leistungen werden, wie in der Beendigungsvereinbarung vereinbart, abgerechnet.

14.4
Ergänzend gelten die Ziffern 11.3 und 11.4.

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